Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) 1§ 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 |
darlehensverträgen § 356cWiderrufsrecht bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungs-
verträgen und Tauschsystem-
verträgen § 356dWiderrufsrecht bei Ratenlieferungs-
verträgen § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbau-
verträgen § 356fWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungs-
verträgen und Tauschsystem-
verträgen § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungs-
verträgen § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbau-
verträgen § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen § 359a(weggefallen) § 360Zusammenhängende Verträge § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
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Rechtsprechung zu § 356d BGB
25 Entscheidungen zu § 356d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21
Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher ...
- OLG Braunschweig, 10.12.2021 - 4 U 307/21
Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages ...
- OLG Karlsruhe, 04.07.2024 - 17 U 404/21
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags mit einer ...
- OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 24 U 215/18
Anwendungsbereich von § 356d BGB für unentgeltliche Darlehensverträge
- OLG Frankfurt, 21.08.2020 - 24 U 27/20
Erlöschen des Widerrufsrechts bei unentgeldlichem Darlehensvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 01.07.2025 - 6 U 62/24
Vereinbarung einer Vergütungszahlung mit dem Kunden bei der Vermittlung eines ...
- LG Hamburg, 17.06.2022 - 302 O 44/20
Darlehensvertrag: Unwirksamkeit des Widerrufs
- OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19
Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit ...
- OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 232/18
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts auf Verträge mit Finanzierungshilfe: ...