Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
(1) 1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. 3Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 359 BGB
171 Entscheidungen zu § 359 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19
Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 18.10.2019 - 9 U 841/19
Anfechtung eines mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrages
- OLG Dresden, 18.10.2019 - 9 U 841/19
- BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13
Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10
Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit ...
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den ...
- OLG Düsseldorf, 28.08.2020 - 4 U 57/19
"Vertrauensschaden": Verlust durch Franken-Spekulationsgeschäfte nicht versichert
- OLG München, 01.04.2015 - 19 U 4174/14
Keine Unwirksamkeit eines zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag
- OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem ...
- BayObLG, 03.07.2023 - 102 AR 40/23
Gerichtsstandsbestimmung bei Bereicherungsansprüchen
- OLG Düsseldorf, 10.11.2022 - 24 U 133/21
Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des Lieferanten ...
Querverweise
Auf § 359 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 515 (Unentgeltliche Finanzierungshilfen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)