Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 311 BGB
5.022 Entscheidungen zu § 311 BGB in unserer Datenbank:
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- ArbG Paderborn, 03.08.2020 - 2 Ca 1619/19
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- OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
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- OLG Karlsruhe, 22.02.2022 - 17 U 553/19
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§ 311 BGB in Nachschlagewerken
- § 311 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Betreuerhaftung
Haftung
Heimvertrag
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 311 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 27 (weggefallen) (zu § 311 I)