Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 241
Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 241 BGB

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Querverweise

Auf § 241 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311 (Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse)
          Gegenseitiger Vertrag
            § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)

Redaktionelle Querverweise zu § 241 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 199 V (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu § 241 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 I (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
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