Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 247
Basiszinssatz

(1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Hinweis der Redaktion:

Die Angabe in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt den Basiszinssatz bei Ausfertigung des Gesetzes wieder. Der jeweils gültige Zinssatz ergibt sich aus den Anpassungsregeln des § 247 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB (aktueller Wert).

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 247 BGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 247 BGB

30.04.1954Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGBl. I S. 115

§ 247 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 247 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
              § 255 (Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
            § 305 (Abfindung)
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 320b (Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre)
        Ausschluss von Minderheitsaktionären
          § 327b (Barabfindung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 15 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 72a (Gewährung zusätzlicher Aktien)
    Abgabenordnung (AO) 
      Erhebungsverfahren
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 238 (Höhe und Berechnung der Zinsen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 64 (Geldleistungen)
        Enteignung
          Entschädigung
            § 99 (Entschädigung in Geld)
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 133 (Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht)
            § 135 (Fälligkeit und Zahlung des Beitrags)

Redaktionelle Querverweise zu § 247 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 I (Verzug des Darlehensnehmers)
Was ist das?

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