Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Leistungen § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs § 301Wegfall der Verzinsung § 302Nutzungen § 303Recht zur Besitzaufgabe § 304Ersatz von Mehraufwendungen
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Rechtsprechung zu § 304 BGB
180 Entscheidungen zu § 304 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 27.05.2026 - 13 U 3/26
Wohnwagen nicht abgeholt: Werkstatt darf ortsübliches Standgeld verlangen
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
- OLG Brandenburg, 20.07.2023 - 10 U 14/23
Vergütung von Baumfällarbeiten; Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2839/19
Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen ...
- OLG Bamberg, 07.01.2020 - 5 U 355/19
Grenzen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe eines ...
- OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen des Erwerbs (unmittelbar von ...
- BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16
Wechselseitige Kündigung eines Bauvertrag wegen Bauverzögerung: Unangemessene ...
- KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16
- OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 5 U 62/20
Darlegung von Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung aufgrund vertragsgemäßer- und ...
§ 304 BGB in Nachschlagewerken
- § 304 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Annahmeverzug
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 304 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 642 (Mitwirkung des Bestellers)