Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
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Textdarstellung

  

§ 300
Wirkungen des Gläubigerverzugs

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

Rechtsprechung zu § 300 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 300 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 243 II (Gattungsschuld) (zu § 300 II)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 VI (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) (zu § 300 I)
            § 326 II (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) (zu § 300 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 644 I 2 (Gefahrtragung)
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