Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Leistungen § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs § 301Wegfall der Verzinsung § 302Nutzungen § 303Recht zur Besitzaufgabe § 304Ersatz von Mehraufwendungen
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Rechtsprechung zu § 300 BGB
220 Entscheidungen zu § 300 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 23.04.2020 - 12 U 118/19
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 14.05.2020 - 12 U 68/19
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei ...
- OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
- OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15
Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils; Beachtung eigenüblicher Sorgfalt; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19
Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19
- OLG Schleswig, 24.03.2023 - 1 U 67/22
Eintritt des Annahmeverzuges bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und seinen ...
- VG Würzburg, 17.01.2022 - W 8 K 21.532 Corona
Keine Verdienstausfallentschädigung (Kostenerstattung der ...
- RG, 29.03.1904 - II 372/03
1. Genügt im Falle des Gattungskaufes zum Übergange der Gefahr auf den Käufer (§ ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 300 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)