Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Rechtsprechung zu § 300 BGB
211 Entscheidungen zu § 300 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
- OLG Köln, 23.04.2020 - 12 U 118/19
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.11.2015 - 9 U 18/15
Beweisvereitelung; Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Garantie; ...
- OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
- OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 3 U 10/15
Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils; Beachtung eigenüblicher Sorgfalt; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19
Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19
- OLG Köln, 14.05.2020 - 12 U 68/19
- VG Würzburg, 17.01.2022 - W 8 K 21.532 Corona
Keine Verdienstausfallentschädigung (Kostenerstattung der ...
- BGH, 21.07.2021 - VII ZR 56/21
Ermessen des Tatrichters bei der Schadensschätzung i.R.e. Schadensersatzanspruchs
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 300 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)