Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 294
Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Rechtsprechung zu § 294 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 294 BGB:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
          § 13 I Nr. 6 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)
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