Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Leistungen § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs § 301Wegfall der Verzinsung § 302Nutzungen § 303Recht zur Besitzaufgabe § 304Ersatz von Mehraufwendungen
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Rechtsprechung zu § 299 BGB
50 Entscheidungen zu § 299 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 06.11.2017 - 9 U 22/17
Sicherungspflicht des Werkunternehmers
- OLG Frankfurt, 17.09.2021 - 2 U 147/20 Corona
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Pachtzahlungspflicht
- OLG Braunschweig, 15.06.2017 - 8 U 59/16
Schadenersatz wegen Bauzeitverzögerungen; Verschuldensunabhängiger ...
- OLG Dresden, 21.02.2000 - 7 U 2052/99
Bindungswirkung eines Entsorgungsvertrages nach einer Kreisgebietsreform; ...
- OLG Düsseldorf, 07.06.2016 - 23 U 149/13
Keine Entschädigung ohne Dokumentation!
- LG Baden-Baden, 17.03.2026 - 2 O 137/24
Widerruf Neuwagenkauf: 1,5 Jahre zu spät
- OLG München, 11.09.2013 - 34 Wx 314/13
Grundbuchverfahrensrecht: Unwirksamkeit einer qualifizierten ...
- OLG Frankfurt, 30.08.2002 - 20 W 270/02
Zwangsvollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Urteil: Fehlerhafte Feststellung des ...
- OLG Hamm, 05.07.1993 - 18 U 54/92
Zurückbehaltungsrecht an Inkassobeträgen, Aufrechnung des HV gegenüber Ansprüchen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2000 - 10 Sa 951/99
Streitigkeit über die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit sowie über offenstehende ...
§ 299 BGB in Nachschlagewerken
- § 299 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Annahmeverzug