Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Leistungen § 299Vorübergehende Annahmeverhinderung § 300Wirkungen des Gläubigerverzugs § 301Wegfall der Verzinsung § 302Nutzungen § 303Recht zur Besitzaufgabe § 304Ersatz von Mehraufwendungen
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Rechtsprechung zu § 303 BGB
29 Entscheidungen zu § 303 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 11.10.2024 - 5 W 647/24
Zulässigkeit von Leistungsklagen zur Verfolgung fälliger Ansprüche ohne Darlegung ...
- AG Speyer, 27.02.2019 - 32 C 32/18
Nötigung und Beleidigung Seitens des Vermieters
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21
Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und ...
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21
Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage; ...
- OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus ...
- AG Hannover, 07.02.2003 - 535 C 8222/02
Tatsächliches Angebot auf Rückgabe der Mietsache (Wohnung); Üblicher Mietzins als ...
- OLG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 U 32/98
Voraussetzungen für schuldbefreiende Wirkung bei Rückgabe der Mietsache
- OLG Naumburg, 10.12.2018 - 1 U 25/18
Gewerberaummiete: Erlöschen der Rückgabepflicht durch Aufgabe des Besitzes ohne ...
- LG Wuppertal, 10.10.2013 - 9 S 2/13
Wohnungsmiete Beschränkung der Nutzung einer gemeinschaftlichen Einrichtung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 303 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 985 (Herausgabeanspruch)