Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/297.html
§ 297 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/297.html)
§ 297 BGB
§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/297.html)
§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 297
Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

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