Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 644 BGB
189 Entscheidungen zu § 644 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 03.12.2014 - 1 U 49/14
Bauvertrag: Träger des Diebstahlsrisikos hinsichtlich der auf der Baustelle ...
- BGH, 30.01.2020 - VII ZR 33/19
Anspruch auf Entschädigung von dem beklagten Land aus einem nach einem ...
- LG Köln, 09.03.2016 - 18 O 140/07
- OLG Frankfurt, 29.05.2015 - 24 U 7/15
Bauvertrag: Kosten für witterungsbedingten Mehraufwand
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer ...
- LG Mosbach, 18.04.2019 - 2 O 232/17
Entschädigung nur für produktionslos vorgehaltene Mitarbeiter!
- VK Sachsen, 08.07.2016 - 1/SVK/012-16
Einmal festgelegt, immer festgelegt!
- OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag
- LG Wiesbaden, 13.04.2016 - 5 O 94/13
Vorschussklage wegen Mangelhaftigkeit eines Werkes
- FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08
Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b ...