Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. 4§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) | 23.10.2008 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 632a BGB
217 Entscheidungen zu § 632a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!
- BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15
Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung ...
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- LG Wiesbaden, 07.02.2014 - 1 O 139/13
Bauinsolvenz - Doch kein Abgesang auf § 8 Abs. 2 VOB/B?
- OLG Frankfurt, 16.03.2015 - 1 U 38/14
Unwirksamkeit der Klausel zum insolvenzbezogenen Sonderkündigungsrecht des ...
- LG Wiesbaden, 07.02.2014 - 1 O 139/13
- BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 28.10.2011 - 5 O 117/11
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unterlassungsanspruch eines rechtsfähigen ...
- LG Kiel, 28.10.2011 - 5 O 117/11
- OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt ...
- BayObLG, 07.12.2022 - 101 Sch 76/22
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs
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Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag
- OLG Düsseldorf, 29.11.2022 - 24 U 49/21
Wohnungserwerb mit Renovierungsverpflichtung ist kein Bauträgervertrag!
§ 632a BGB in Nachschlagewerken
- § 632a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlagszahlung
Querverweise
Auf § 632a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 244 (Abschlagszahlungen beim Hausbau)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 632a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 641 (Fälligkeit der Vergütung)