Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
| Kapitel 2 - Bauvertrag (§§ 650a - 650h) |
(1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. 2Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) 1Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. 2Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
(3) 1Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. 2Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. 3Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. 4§ 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
sicherung § 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung § 650hSchriftform der Kündigung
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Rechtsprechung zu § 650c BGB
49 Entscheidungen zu § 650c BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.03.2024 - 9 U 3791/23
VOB/B-Vertrag: Abwehr von Abschlagsforderungen wegen Mehrvergütung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.08.2023 - 24 O 9551/23
VOB/B-Vertrag: Abwehr von Abschlagsforderungen wegen Mehrvergütung im ...
- LG München I, 31.08.2023 - 24 O 9551/23
- OLG Celle, 14.05.2025 - 14 U 238/24
Abschlagszahlung; Mehrvergütung; Mehrvergütungsanspruch; Vergütungsanpassung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 30.10.2024 - 7 O 151/24
Streit um ein Änderungsbegehren im Rahmen eines Bauvertrags
- LG Hannover, 30.10.2024 - 7 O 151/24
- LG Hechingen, 02.11.2021 - 2 O 305/21
Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB ist unwirksam!
- KG, 02.03.2021 - 21 U 1098/20
Einstweilige Verfügung bei Vergütungsanpassung; Urkalkulationsvermutung
Zum selben Verfahren:
- KG, 07.09.2021 - 21 U 86/21
Mehrvergütungsanspruch eines Bauunternehmers bei einer notwendigen ...
- LG Berlin, 16.10.2020 - 8 O 126/20
VOB-Vertrag: Einstweilige Verfügung auf Leistung und Feststellung hinsichtlich ...
- KG, 07.09.2021 - 21 U 86/21
- OLG Bamberg, 19.02.2025 - 3 UKl 13/24
Folgen unwirksamer Klauseln in einem Fertighausvertrag
- KG, 18.07.2025 - 21 U 176/24
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Leistungsänderung; Umlageklausel ...
Querverweise
Auf § 650c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71