Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
| Kapitel 3 - Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n) |
(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.
(2) 1Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. 2Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. 3Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
(4) 1Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. 2Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 650m BGB
30 Entscheidungen zu § 650m BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.08.2026 - 27 U 3495/25
Bauträgervertrag, Verbraucherbausicherheit, Geschäftsführerhaftung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 28.10.2025 - 13 O 3888/22
Bauträgervertrag, Sicherheitseinbehalt, Pflichtverletzung, ...
- LG Augsburg, 28.10.2025 - 13 O 3888/22
- OLG Karlsruhe, 15.07.2025 - 19 U 128/24
Sicherheitseinbehalt
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig
- OLG Bamberg, 19.02.2025 - 3 UKl 13/24
Folgen unwirksamer Klauseln in einem Fertighausvertrag
- OLG München, 29.07.2025 - 28 U 1412/24
Verbraucher muss keine Gesamt-Finanzierungsbestätigung stellen!
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 22.03.2024 - 9 O 1387/23
Keine Sicherheitsleistung bei Anforderung von Abschlagszahlung!
- OLG München, 04.11.2024 - 28 U 1412/24
Verbraucher muss keine Gesamt-Finanzierungsbestätigung stellen!
- LG Traunstein, 22.03.2024 - 9 O 1387/23
- OLG Braunschweig, 02.06.2025 - 8 U 29/24
Abnahmeklausel unwirksam = Abnahme unwirksam?
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 17.02.2025 - 8 U 29/24
Vorformulierte Abnahmeprotokolle sind keine AGB!
- OLG Braunschweig, 17.02.2025 - 8 U 29/24
Querverweise
Auf § 650m BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 244 (Abschlagszahlungen beim Hausbau)
- Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV)
- § 1 (Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen)