Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
| Kapitel 3 - Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n) |
1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 650l BGB
21 Entscheidungen zu § 650l BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 - 22 U 135/23
Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 - 10 U 69/24
Verbraucherbauvertrag widerrufen: Wertersatz für Planungsleistungen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags
- OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 - 12 U 130/24
Teilklage auf Vergütungsansprüche eines Unternehmers aus einem mit den ...
- LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
Ausführung von Sanitärarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!
- BGH, 26.10.2023 - VII ZR 25/23
Einordnung eines Vertrages als Verbraucherbauvertrag bei mehreren Verträgen im ...
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
Querverweise
Auf § 650l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 249 (Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen)