Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
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Rechtsprechung zu § 631 BGB
8.209 Entscheidungen zu § 631 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 29.05.2026 - 17 Verg 2/26
folgt
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 324/21 Corona
COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?
- BGH, 18.06.2026 - VII ZR 165/20
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Erinnerungsführers gegen Einzelrichter als ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen; ...
- OLG Stuttgart, 13.05.2025 - 10 U 4/25
Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger auf ...
- LSG Hessen, 28.05.2026 - L 8 BA 40/23
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 09.07.2026 - 10 U 95/25
Kein Anspruch des Bauträgers auf Schadensersatz gegen Gesellschafter einer GmBH ...
- AG Brandenburg, 12.11.2021 - 31 C 264/17
Schornsteinfegerhaftung gegenüber Hauseigentümer für Ruß- und Rauchentwicklung
§ 631 BGB in Nachschlagewerken
- § 631 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Werkvertrag (Deutschland) - § 631 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Querverweise
Auf § 631 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Bauvertrag
- § 650b (Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers)
Redaktionelle Querverweise zu § 631 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)