Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) 1Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
2Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) | 23.10.2008 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 641 BGB
1.418 Entscheidungen zu § 641 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
Anspruch auf Werklohn für Beschichtungsarbeiten an einer Stahlbaubrücke; ...
- OLG Naumburg, 29.12.2022 - 2 U 21/22
Fertighaus
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 8 U 55/17
VOB-Vertrag: Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen Sachmängeln bei ...
- KG, 26.02.2019 - 27 U 9/18
Vertragsstrafenanspruch und Rückzahlung einer bereits geleisteten ...
- OLG Köln, 06.08.2020 - 24 U 29/16
Anspruch auf Zahlung von Werklohn; Mehrkosten und Minderkosten; Anforderungen an ...
- OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt ...
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!
- OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 12 U 28/20
Recht auf Mängeleinbehalt kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden!
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16
Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden ...
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17
HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in ...
§ 641 BGB in Nachschlagewerken
- § 641 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bauvertrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 641 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 641 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 II (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu § 641 III)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 635 (Nacherfüllung) (zu § 641 III)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 16 Nr. 3 (Zahlung)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen)