Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 23.07.2001 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651m BGB
94 Entscheidungen zu § 651m BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 23.02.2023 - 24 S 166/22 Corona
Keine Entschädigung für Reiseveranstalter bei Stornierung und Anspruch auf ...
- AG Düsseldorf, 26.02.2021 - 37 C 414/20 Corona
Corona Pandemie Urlaub Swimmingpool Schwimmbad Kinderpool Reisepreisminderung ...
- AG Köln, 13.09.2021 - 133 C 611/20 Corona
Reisemangel, Corona, Reiseabbruch
- OLG Koblenz, 21.06.2021 - 5 U 550/21 Corona
Kreuzfahrt / Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Beweislastumkehr / ...
- AG Bonn, 08.02.2010 - 101 C 385/09
Zur Höhe der Entschädigung bei vorzeitigem Reiserücktritt
- AG München, 20.02.2015 - 281 C 9715/14
Pauschalierte Stornokosten in Höhe von 85 % bei Rücktritt vor Reisebeginn
- AG Köln, 12.11.2018 - 142 C 201/18
Anrechnungsfähigkeit von Ausgleichsansprüchen auf reisevertragsrechtliche ...
- AG München, 24.05.2018 - 133 C 21869/15
Vulkanausbruch
- BGH, 27.09.2016 - X ZR 107/15
Zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 25.08.2015 - 30 S 25399/14
Rücktritt vom Reisevertrag
- LG München I, 25.08.2015 - 30 S 25399/14
Querverweise
Auf § 651m BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen