Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
2Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. 3Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
(2) 1Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. 2Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 3Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) 1Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. 2Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 3Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. 4Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651f BGB
1.314 Entscheidungen zu § 651f BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 19.07.2017 - 16 U 31/17
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.05.2018 - X ZR 94/17
Zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt
- BGH, 29.05.2018 - X ZR 94/17
- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 21 U 149/14
Voraussetzung der Minderung des Reisepreises
- LG Frankfurt/Main, 22.05.2019 - 24 O 149/18
Wasserflugzeuge vor Strandvilla auf den Malediven
- BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 164/07
EU-Luftverkehrsrecht: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei über dreistündiger ...
- LG Köln, 19.06.2018 - 30 O 107/18
Flugannullierung / Insolvenz / Ersatzbeförderung
- AG Hannover, 30.04.2021 - 510 C 11393/20
Entschädigung nutzlos vertane Urlaubszeit gegen Reiseveranstalter
- LG Köln, 23.05.2017 - 11 S 117/16
Reisevertragsrecht / Verkürzung der Reisezeit / Entschädigung wegen nutzlos ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 22.03.2016 - 138 C 569/15
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Vereitelung der Reise ...
- AG Köln, 22.03.2016 - 138 C 569/15
- AG Hannover, 11.10.2007 - 504 C 4712/07
Reisepreisminderung / Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit / Lärm / Baulärm
Querverweise
Auf § 651f BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 651f BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 (Immaterieller Schaden) (zu § 651f II)