Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. 2Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 3Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) 1Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
2Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. 3Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 2Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) 1Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
2Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651h BGB
192 Entscheidungen zu § 651h BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 84/21 Corona
Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21 Corona
Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 3/22 Corona
Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
- LG Stuttgart, 22.07.2021 - 5 S 217/20 Corona
Entschädigungsloser Rücktritt von einer länderübergreifenden Flusskreuzfahrt im ...
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 3/22 Corona
- BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22 Corona
Kostenfreier Reiserücktritt wegen pandemiebedingter Risiken am Urlaubsort?
- AG München, 22.06.2021 - 114 C 2149/21 Corona
Stornierung einer Pauschalreise wegen Corona-Pandemie
- OLG Hamm, 30.08.2021 - 22 U 33/21 Corona
Schulreise; entschädigungsloser Rücktritt vom Reisevertrag; Covid 19-Pandemie
Zum selben Verfahren:
- LG Detmold, 01.02.2021 - 1 O 153/20 Corona
Kann bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt der ...
- LG Detmold, 01.02.2021 - 1 O 153/20 Corona
- AG München, 02.07.2020 - 242 C 6487/20 Corona
Zum Rücktritt einer Reise wegen der Corona-Pandemie gem. § 651 h BGB
Querverweise
Auf § 651h BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)