Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 2Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) 1Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 2Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 651e BGB
444 Entscheidungen zu § 651e BGB in unserer Datenbank:
- AG Hannover, 07.10.2016 - 410 C 3837/16
Flugreisevertrag mit Rail & Fly-Ticket - Kündigung wegen verpasstem Flug nach ...
- AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
Reisevertrag / Reisemangel / Baulärm / Selbstabhilfe
- AG Köln, 14.03.2016 - 142 C 393/15
Hinweis auf Ausschlussfrist nach § 6 BGB Info-VO durch Übersendung von AGB ...
- AG Köln, 05.11.2012 - 142 C 217/11
Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters aufgrund unterlassener Information ...
- OLG Köln, 07.06.2006 - 16 U 24/06
Kündigung des Reisevertrages nach Tsunami-Flutkatastrophe
- BGH, 23.09.1982 - VII ZR 301/81
Buchung einer Pauschalreise; Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer ...
- AG München, 25.05.2010 - 191 C 30533/09
Reiserecht: Fristsetzung zur Abhilfe als Voraussetzung der Kündigung wegen ...
- VG Köln, 02.10.2025 - 18 K 5818/20
- LG Frankfurt/Main, 22.05.2019 - 24 O 149/18
Wasserflugzeuge vor Strandvilla auf den Malediven
- BGH, 16.01.2018 - X ZR 44/17
Zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch ...
§ 651e BGB in Nachschlagewerken
- § 651e BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Reisevertrag
Querverweise
Auf § 651e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 6 (Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)