Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651c BGB
1.150 Entscheidungen zu § 651c BGB in unserer Datenbank:
- AG Köln, 14.03.2016 - 142 C 393/15
Hinweis auf Ausschlussfrist nach § 6 BGB Info-VO durch Übersendung von AGB ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2018 - X ZR 96/17
Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie ...
- BGH, 03.07.2018 - X ZR 96/17
- OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 21 U 67/14
Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung eines Reiseteilnehmers aufgrund ...
- AG Köln, 13.09.2021 - 133 C 611/20 Corona
Reisemangel, Corona, Reiseabbruch
- AG Bremen, 13.12.2017 - 19 C 141/17
Reisemängel, Kreuzfahrt, Bordsprache, Bordduchsagen, Duschwasser, Stargast
- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 21 U 149/14
Voraussetzung der Minderung des Reisepreises
- BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11
Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hannover, 01.09.2016 - 567 C 9814/15
Rauchverbot an Jamaikas Strand ist kein Reisemangel
- AG Bonn, 30.12.2015 - 101 C 423/15
Anspruch auf Minderung der Reisepreises für eine Kreuzfahrt im Falle ...
Querverweise
Auf § 651c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651d (Informationspflichten; Vertragsinhalt)