Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. 2Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) 1Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. 2Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
01.09.2001 | Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 23.07.2001 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651l BGB
54 Entscheidungen zu § 651l BGB in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21 Corona
Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel
- LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149 Corona
- AG Köln, 14.09.2020 - 133 C 213/20 Corona
Rücktritt, Reisevertrag, Corona, Anforderungen an Prognoseentscheidung
- OLG Celle, 20.10.2022 - 11 U 9/22
Vorvertraglich Aufklärungspflicht eines Luftverkehrsunternehmens gegenüber seinen ...
- BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags
- AG Köln, 12.03.2019 - 112 C 325/17
Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl
- LG Bochum, 13.07.2021 - 10 S 9/21 Corona
- LG Freiburg, 25.03.2021 - 3 S 138/20 Corona
Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund der ...
- LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 24 O 13/22 Corona
Pauschalreise: Wenn die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wird ...
- LG Frankfurt/Main, 26.01.2023 - 24 O 51/22
Querverweise
Auf § 651l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 7 (Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs))
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)