Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
(1) 1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) 1Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. 2Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 347 BGB
447 Entscheidungen zu § 347 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen
- VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
Umgehung des Verbots des Rückkaufhandels
- VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
- OLG Stuttgart, 05.06.2019 - 18 UF 67/19
Zugewinnausgleich: Sittenwidrigkeit einer Rücktrittsklausel für den Fall des ...
- OLG Brandenburg, 27.11.2018 - 3 U 15/18
Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
- OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen des Erwerbs (unmittelbar von ...
- OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch: ...
- BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15
Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14
Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer ...
- OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14
- OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2839/19
Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen ...
Querverweise
Auf § 347 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 347 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 347 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 347 I 2)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 347 S. 1)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a III 1 (Erstattung, Verzinsung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a III 1 (Erstattung, Verzinsung)