Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 351 BGB
52 Entscheidungen zu § 351 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.11.2019 - 4 U 3/19
1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des ...
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei ...
- OLG Köln, 13.04.2016 - 13 U 114/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16
Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur ...
- OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 153/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Koblenz, 14.10.2016 - 8 U 1038/15
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit einer ...
- OLG Hamm, 10.02.2017 - 19 U 96/16
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss mehrerer ...
- OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18
Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit ...
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 17 U 145/14
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei von ...
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 160/16
Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch ...
Querverweise
Auf § 351 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327o (Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)