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Deutschland

Fernunterrichtsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000 (BGBl. I S. 1670)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483) m.W.v. 28.05.2022

[ohne amtliche Überschrift] (§ 1)

§ 1Anwendungsbereich

1. Abschnitt

§ 2Rechte und Pflichten der Vertragschließenden

§ 3Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

§ 4Widerrufsrecht des Teilnehmers

§ 5Kündigung

§ 6Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen

§ 7Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung

§ 8Umgehungsverbot

§ 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

§ 10Ausschluss abweichender Vereinbarungen

§ 11(weggefallen)

3. Abschnitt

§ 12Zulassung von Fernlehrgängen

§ 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

§ 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge

§ 14Rücknahme und Widerruf

§ 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge

§ 16Werbung mit Informationsmaterial

§ 17Vertreter, Berater

§ 18Ergänzende Fernlehrgänge

§ 19Zentralstelle; Zulassungsentscheidung

§ 20Auskunftspflicht

§ 21Ordnungswidrigkeiten

4. Abschnitt

§ 22(weggefallen)

§ 23(weggefallen)

§§ 24-25

§ 26Gerichtsstand

§ 27Übergangsvorschrift

§ 28(Inkrafttreten)

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

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