Deutschland

Fernunterrichtsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000 (BGBl. I S. 1670)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483) m.W.v. 28.05.2022

[ohne amtliche Überschrift] 1)

§ 1 Anwendungsbereich

1. Abschnitt

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden

§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers

§ 5 Kündigung

§ 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen

§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung

§ 8 Umgehungsverbot

§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

§ 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen

§ 11 (weggefallen)

3. Abschnitt

§ 12 Zulassung von Fernlehrgängen

§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge

§ 14 Rücknahme und Widerruf

§ 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge

§ 16 Werbung mit Informationsmaterial

§ 17 Vertreter, Berater

§ 18 Ergänzende Fernlehrgänge

§ 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung

§ 20 Auskunftspflicht

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

4. Abschnitt

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

§§ 24-25

§ 26 Gerichtsstand

§ 27 Übergangsvorschrift

§ 28 (Inkrafttreten)

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

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