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Fernunterrichtsschutzgesetz

   4. Abschnitt - Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften (§§ 22 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz
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§ 27
Übergangsvorschrift

(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.

(3) 1§ 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. 2Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850

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