Fernunterrichtsschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften (§§ 22 - 28) |
(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
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Rechtsprechung zu § 26 FernUSG
15 Entscheidungen zu § 26 FernUSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.07.2026 - 102 AR 102/26
Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, ...
- BayObLG, 23.06.2025 - 102 AR 43/25
Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag
- OLG Düsseldorf, 11.02.2025 - 10 U 138/24
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts; Rückzahlung des auf einen ...
- LG Aachen, 25.02.2026 - 10 O 252/25
Rückzahlung der Coaching-Kosten: Volle Erstattung auch für Unternehmer
- KG, 13.01.2000 - 19 W 5398/99
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen
- LG München I, 08.08.2025 - 47 O 12802/24
Fernunterrichtsvertrag, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, ...
- AG Paderborn, 05.09.2025 - 57a C 183/24
Coaching-Anbieter: Trotz fehlender FernUSG-Zulassung und nichtigem Vertrag kein ...
- AG Fürth/Bayern, 28.02.2024 - 310 C 905/23
"E-Commerce Master Training" kein Fernunterricht sondern reiner Videolernkurs
- AG Traunstein, 20.06.2024 - 319 C 42/24
Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf einen Coaching-Vertrag
- LG Osnabrück, 26.06.2002 - 10 O 2130/01
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage eines Verbraucherings ...