Fernunterrichtsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2702), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes03.12.2020BGBl. I S. 2702
13.06.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung20.09.2013BGBl. I S. 3642

Rechtsprechung zu § 3 FernUSG

5 Entscheidungen zu § 3 FernUSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

    Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 
      Fernunterrichtsvertrag
        § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)
        § 8 (Umgehungsverbot)
        § 10 (Ausschluss abweichender Vereinbarungen)
     
      Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
        § 27 (Übergangsvorschrift)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 FernUSG:

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