Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h) |
(1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
2Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
23.02.2011 | Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge | 17.01.2011 | |
08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 312b BGB
499 Entscheidungen zu § 312b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.01.2023 - 5 U 266/21
Nur der Bau "aus einer Hand" ist ein Verbraucherbauvertrag!
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17
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Rechte des Käufers eines 15 Monate vor Vertragsschluss hergestellten, als ...
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Werklohn für den Einbau einer Wärmepumpe; Wirksamkeit eines Widerrufs; Rückgabe ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag ...
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- BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21
Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung ...
- BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21
Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: ...
- LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21
- OLG München, 15.03.2017 - 3 U 3561/16
Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen ...
- BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Querverweise
Auf § 312b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 250 (Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 3 (Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Fernabsatzverträge
- § 48a (Anwendungsbereich)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 312b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 488 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 312b III Nr. 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen) (zu §§ 312b ff)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 312b ff)