Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
| Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312h) |
(1) 1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
2Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. 3Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
(2) 1Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 |
pflichten über Kosten § 312fAbschriften und Bestätigungen § 312gWiderrufsrecht § 312hKündigung und Vollmacht zur Kündigung
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Rechtsprechung zu § 312f BGB
25 Entscheidungen zu § 312f BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16
Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Begründung der Verwirkung des ...
- BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16
Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des ...
- OLG Karlsruhe, 09.02.2018 - 4 U 87/17
Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz: Wettbewerbsverstoß durch Hinweis auf eine ...
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 - 18 O 7/16
Wettbewerbsverstoß im Internet: Virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel als ...
- LG Regensburg, 01.10.2019 - 1 HKO 358/19
Unzulässigkeit eines einheitlichen Bestellbuttons zur Bestätigung von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18
Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 - 6 U 46/24
Verbrauchereigenschaft bei kombiniertem Vertrag und Online-Unterricht als ...
- OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
Wirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung über eine vor Vertragsschluss ...
Querverweise
Auf § 312f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 312f BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 167 II (Erteilung der Vollmacht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen)