Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
| Kapitel 4 - Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (§ 312m) |
(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2022 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 312m BGB
13 Entscheidungen zu § 312m BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 19 U 39/22
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs durch E-Mail-Verkehr
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Maklervertrag durch Klick im Internet setzt ausdrücklichen Hinweis auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.11.2022 - 30 O 28/22
immobilienscout24 / immowelt hat keine Ansprüche bei Vertragsschluss über eine ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 - 3 U 233/22
Zustandekommen von Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
- LG Stuttgart, 28.11.2022 - 30 O 28/22
- OLG Düsseldorf, 08.02.2024 - 20 UKl 4/23
Buttontext "Abonnieren" oder "Weiter zur Zahlung" in einer App erfüllt nicht § ...
- OLG Oldenburg, 10.10.2025 - 6 UKl 1/25
Bad Apotheke Henning Fichter e. K.
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 150/22
Anspruch einer GmbH gegen beklagte Vermieterin auf Ansprüche wegen behaupteten ...
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 161/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines ...
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 162/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines ...
Querverweise
Auf § 312m BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)