Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
| Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze (§§ 312i - 312l) |
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 01.07.2022 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 |
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen
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Rechtsprechung zu § 312l BGB
6 Entscheidungen zu § 312l BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 220/25
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
- LG Karlsruhe, 24.09.2025 - 13 O 78/24
Informationspflichten bei einem Online-Marktplatz auf dem Ticket-Zweitmarkt
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 - 6 U 95/25
(Un-)Zulässige Angaben auf Online-Marktplätzen
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 - 6 U 95/25
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22
Apotheken-Onlinemarktplatz - Verkauf von Arzneimitteln: Zulässigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22
Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für apothekenpflichtige Arzneimittel
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22
- LG München I, 05.12.2025 - 3 HKO 16015/24
Wettbewerbsverstoß, Unterlassungsanspruch, Testkaufkosten, Wiederholungsgefahr, ...
Querverweise
Auf § 312l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)