Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312k) |
Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i - 312j) |
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 |
Rechtsprechung zu § 312j BGB
52 Entscheidungen zu § 312j BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
Forderungseinziehung oder Maßnahmen der Anspruchsabwehr?
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21
Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ist wirksam
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21
Rechtsdienstleistung: Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters auf ...
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen ...
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr
- OLG Köln, 07.10.2016 - 6 U 48/16
Wettbewerbswidrigkeit der Gestaltung einer Schaltfläche zur Bestellung einer ...
- OLG Nürnberg, 05.05.2020 - 3 U 3878/19
Informationspflichten beim Vertrieb von Konsumgütern an Verbraucher im Internet
Zum selben Verfahren:
- LG Regensburg, 01.10.2019 - 1 HKO 358/19
Unzulässigkeit eines einheitlichen Bestellbuttons zur Bestätigung von ...
- LG Regensburg, 01.10.2019 - 1 HKO 358/19
Querverweise
Auf § 312j BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 (Anwendungsbereich)