Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312k) |
Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i - 312j) |
(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. | angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, | |
2. | die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, | |
3. | den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und | |
4. | die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. |
2Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 312i BGB
32 Entscheidungen zu § 312i BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - 16 U 72/15
Lieferanspruch bei fehlerhafter Preisauszeichnung in einem Online-Shop
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17
Kaufvertrag, Marke, Leistungen, Inhaltskontrolle, Dienstleistungen, Bestellung, ...
- AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
Bestellbestätigung, Amazon, Onlinehändler, Annahme, Kaufvertrag
- OLG Celle, 08.02.2016 - 13 W 6/16
Unlauterer Wettbewerb: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen ...
- OLG Brandenburg, 19.09.2017 - 6 U 19/17
Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Ware auf der Internetplattform ...
- LG Konstanz, 28.04.2017 - C 6 O 183/16
- OLG Hamm, 16.11.2016 - 12 U 52/16
Internetangebot nur für Gewerbetreibende?
- LG Leipzig, 18.09.2015 - 8 O 1954/14
Fristsetzung für die Berichtigung fehlerhafter Online-Buchungsbestätigungen
- AG Ettenheim, 20.04.2004 - 1 C 270/03
Haustürgeschäft: Bestellung von Fenstern und Türen auf der Baustelle als ...
Querverweise
Auf § 312i BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312j (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246c (Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers)