Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312k) |
Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i - 312j) |
(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. | angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, | |
2. | die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, | |
3. | den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und | |
4. | die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. |
2Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 312i BGB
37 Entscheidungen zu § 312i BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 15.02.2022 - 33 O 4638/21
Teilweise unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend den ...
- OLG Karlsruhe, 09.02.2018 - 4 U 87/17
Versandapotheken dürfen Widerrufsrecht für verschreibungs- und ...
- OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - 16 U 72/15
Auslegung einer "Auftragsbestätigung" überschriebenen automatischen E-Mail
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 17.03.2015 - 11 O 37/15
Anforderungen an die Wirksamkeit eines im Internet abgeschlossenen Kaufvertrages ...
- LG Wuppertal, 17.03.2015 - 11 O 37/15
- AG Plettenberg, 23.10.2017 - 1 C 219/17
Bestellbestätigung, Amazon, Onlinehändler, Annahme, Kaufvertrag
- VK Südbayern, 15.11.2021 - 3194.Z3-3_01-21-20
Angebotsabgabe 10:00 Uhr heißt bis 10:00:00 Uhr!
- LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17
Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18
Unzulässigkeit des Angebots eines "Dash Buttons" für Bestellungen bei Amazon
- OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18
- OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
- LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
Unwirksame Klauseln zu Ladesäulentarif für E-Autos
Querverweise
Auf § 312i BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246c (Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr)