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   AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22   

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https://dejure.org/2023,5797
AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22 (https://dejure.org/2023,5797)
AG Köln, Entscheidung vom 13.02.2023 - 133 C 189/22 (https://dejure.org/2023,5797)
AG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2023 - 133 C 189/22 (https://dejure.org/2023,5797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Online-Bestellbutton: Strenge Maßstäbe gelegt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorgaben der Buttonlösung gemäß § 312j BGB gelten analog auch für Vertragsbeendigungen durch Schaltflächen in standardisierten E-Mails

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende E-Mail von der Fluggesellschaft - Kunde klickt die Option "Ich möchte eine Erstattung anfordern" an und storniert damit die Flugbuchung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 969
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Köln, 15.03.2022 - 120 C 71/21
    Auszug aus AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22
    Denn dieser bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. Schulze BGB/ Schulze , 11. Auflage 2021, § 281 Rn. 5; AG Köln, Urt. v. 15.03.2022 - 120 C 71/21 - juris, Rn. 15).

    Die zwischen den Parteien geltende Vereinbarung, wonach der vom Kläger gebuchte Tarif keine Erstattung vorsieht, greift nicht ein, da eine wirksame Stornierung durch den Fluggast nicht vorliegt (vgl. dazu AG Köln, Urt. v. 15. März 2022 - 120 C 71/21 - juris, Rn. 16).

  • AG Erding, 27.10.2022 - 104 C 682/22

    Anfechtung eines versehentlichen Mausklicks wegen Irrtums

    Auszug aus AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22
    Speziell im Hinblick auf - vorliegend streitgegenständliche - Luftbeförderungsverträge gilt zudem, dass das nach Erwägungsgrund 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 angestrebte hohe Schutzniveau sowie das Ziel, den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, nur dann gewährleistet sind, wenn eine Stornierung nur infolge einer wirksamen, nicht von Willensmängel behafteten Erklärung erfolgt (so auch AG Erding, Urt. v. 27.10.2022 - 104 C 682/22, S. 6).

    Die bereits entrichtete Vergütung in Höhe von 4006, 70 EUR abzüglich der erstatteten Steuern und Gebühren in Höhe von 432, 00 EUR, d.h. 3.574,70 EUR, sind dem Kläger nach § 251 Abs. 1 BGB als Mindestschaden zu ersetzen (vgl. MüKo BGB/ Emmerich , 9. Auflage 2022, vor § 281 BGB Rn. 22; AG Erding, Urt. v. 27. Oktober 2022 - 104 C 682/22, S. 11).

  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 143/21

    Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des

    Auszug aus AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22
    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (stdg. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 143/21 - BeckRS 2022, 36827 Rn. 13 m.w.N.).
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