Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. 2Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 3Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 281 BGB
4.213 Entscheidungen zu § 281 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- OLG Oldenburg, 01.09.2026 - 2 U 10/25
Rücktritt; Bauvertrag ; Abrechnungsverhältnis
- BGH, 09.11.2023 - VII ZR 92/20
Geltendmachung von Ansprüchen in einer werkvertraglichen Leistungskette mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18
Anforderungen an einen Bedenkenhinweis gem. § 4 Abs. 3 VOB/B
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 - 11 U 74/18
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag in einem Haupt- und ...
- OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18
- BGH, 14.10.2020 - VIII ZR 318/19
Eintritt der Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens; Erfordernis eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 11.09.2026 - 1 CC 3/25
Planübergabe ist auch im VOB/B-Vertrag keine Vertragspflicht!
- BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; ...
- BGH, 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Fiktive Mängelbeseitigungskosten: VII. Zivilsenat lehnt Wunsch des V. Zivilsenats ...
Querverweise
Auf § 281 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311a (Leistungshindernis bei Vertragsschluss)
- Verträge über digitale Produkte
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 131a (Ersatzansprüche der Krankenkassen)
Redaktionelle Querverweise zu § 281 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 281 I)