Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129 - 131a) |
(1) 1Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft und erfolgt aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf oder eine von der zuständigen Behörde bekannt gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels, gehen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über, soweit diese dem Abgebenden für die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung gezahlt hat. 2Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer sonst nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Fristsetzung nicht. 3Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der Ersatzansprüche der Krankenkassen. 2In den Vereinbarungen können insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen vereinbart werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 |
versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 129aKrankenhausapotheken § 130Rabatt § 130aRabatte der pharmazeutischen Unternehmer § 130bVereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungs-
ermächtigung § 130cVerträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern § 130dPreise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie § 130eKombinationsabschlag § 131Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern § 131aErsatzansprüche der Krankenkassen
Querverweise
Auf § 131a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 129 (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung)