Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129 - 131a) |
(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Durch eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. 6§ 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vereinbarten Versorgungsinhalte.
(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.
(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten sind.
(5) 1Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) vom 19.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2023 | Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) | 19.07.2023 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz) | 04.05.2017 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) | 22.12.2010 |
versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 129aKrankenhausapotheken § 130Rabatt § 130aRabatte der pharmazeutischen Unternehmer § 130bVereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungs-
ermächtigung § 130cVerträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern § 130dPreise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie § 130eKombinationsabschlag § 131Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern § 131aErsatzansprüche der Krankenkassen
Rechtsprechung zu § 130c SGB V
6 Entscheidungen zu § 130c SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
Krankenversicherung - Ausschreibung von Rabattverträgen für Kontrastmittel als ...
- SG Düsseldorf, 29.11.2018 - S 8 KR 219/18
Zum selben Verfahren:
- BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 4/22 R
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- BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 4/22 R
- BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 6/22 R
Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch pharmazeutischen ...
- BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 13/16 R
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AMNOG-Verfahren - Nutzenbewertung - Erstattungsvereinbarung - Schiedsspruch - ...
Querverweise
Auf § 130c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106b (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen)