Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129 - 131a) |
§ 130e
Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen festlegen, die in einem Therapiegebiet eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben, und mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 oder § 130c für Arzneimittel einer Gruppe vereinbaren. 2Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. 3Vertragsärzte haben aus einer festgelegten Gruppe von Arzneimitteln die Arzneimittel zu verordnen, für die Rabattverträge vereinbart wurden, es sei denn, im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen.
(2) 1Verordnungen von Arzneimitteln aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. 2Die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner können vereinbaren, dass Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, die auch Arzneimittel enthält, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, von Maßnahmen nach den §§ 106 bis 106c auszunehmen sind, wenn eine nach § 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte Verordnungsquote für solche Arzneimittel der Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, erreicht wurde. 3Das Nähere, auch zur Anerkennung der im Einzelfall aus medizinischen Gründen erfolgenden Verordnung nicht rabattierter Arzneimittel als wirtschaftlich, vereinbaren die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 sind Festlegungen von Gruppen und Vereinbarungen von Rabattverträgen nach Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit sowie die Auswirkungen auf die Ausgaben für Arzneimittel vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 27.07.2023 | Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) | 19.07.2023 | |
| 12.11.2022 | Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) | 07.11.2022 |
versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 129aKrankenhausapotheken § 130Rabatt § 130aRabatte der pharmazeutischen Unternehmer § 130bVereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel § 130cVerträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern § 130dPreise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie § 130eRabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung § 131Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern § 131aErsatzansprüche der Krankenkassen
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Rechtsprechung zu § 130e SGB V
8 Entscheidungen zu § 130e SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2026 - L 9 KR 227/24
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Krankenversicherung - ...
- BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23
Erfolgloser Eilantrag eines Arzneimittel-Reimporteurs gegen verschiedene ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.05.2025 - 1 BvR 1507/23
GKV-FinanzstabilisierungsG - Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen ...
- BVerfG, 07.05.2025 - 1 BvR 1507/23
- BVerfG, 07.05.2025 - 1 BvR 968/23
Verfassungsbeschwerden gegen §§ 35a, 130a, 130b und 130e des Fünften Buches ...
- BSG, 05.09.2024 - B 3 KR 5/23 R
Krankenversicherung - Arzneimittelnutzenbewertung - keine Ermächtigung des ...
- VG Köln, 27.05.2025 - 7 K 5858/23
- SG Freiburg, 06.03.2025 - S 6 SV 349/25
Sozialgerichtliches Verfahren - instanzielle und örtliche Zuständigkeit - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2024 - L 1 KR 21/24
Frühe Nutzenbewertung - Orphan Drug - anwendungsbegleitende Datenerhebung - nicht ...
Querverweise
Auf § 130e SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73 (Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung)
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106b (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen)
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 130e (Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 429 (Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag)