Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften (§§ 403 - 430) |
1Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. 2Benennungen von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor dem 29. Juli 2026 in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. 3§ 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist auf alle Arzneimittel, die bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben worden sind, weiter anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 |
bescheinigung § 418Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium § 419Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 420Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften § 421Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff § 422Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-
19-
Erkrankungen § 423Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge § 424Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-
Lieferengpass-
bekämpfungs-
und Versorgungs-
verbesserungs-
gesetzes § 425Evaluierung des Arzneimittel-
Lieferengpass-
bekämpfungs-
und Versorgungs-
verbesserungs-
gesetzes § 425aEvaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes § 426Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches § 427Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes § 428Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 429Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag § 430Evaluierung
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