Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften (§§ 403 - 430) |
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich § 130a Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von patentfreien biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt hat. 2Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und die Zulassungen in der Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am 2. Juli 2026 entwickelt haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) vom 26.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) | 26.06.2026 |
bescheinigung § 418Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium § 419Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 420Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften § 421Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff § 422Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-
19-
Erkrankungen § 423Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge § 424Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-
Lieferengpass-
bekämpfungs-
und Versorgungs-
verbesserungs-
gesetzes § 425Evaluierung des Arzneimittel-
Lieferengpass-
bekämpfungs-
und Versorgungs-
verbesserungs-
gesetzes § 425aEvaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes § 426Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches § 427Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes § 428Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 429Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag § 430Evaluierung
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