Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a) |
(1) 1Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. 4Satz 3 gilt auch für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. 5Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 6Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 7Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 9Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. 10§ 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
(2) 1Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 2Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 |
einrichtungen § 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren § 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutz-
impfungen in Apotheken § 132kVertrauliche Spurensicherung § 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungs-
ermächtigung § 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus § 133Versorgung mit Krankentransport-
leistungen § 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheits-
anwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungs-
ermächtigung § 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
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Rechtsprechung zu § 132 SGB V
267 Entscheidungen zu § 132 SGB V in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
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- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
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- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
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- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 11/23 R
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- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 3009/18
Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch ...
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- VK Bund, 06.11.2017 - VK 1-113/17
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- SG Frankfurt/Main, 03.11.2025 - S 14 KR 445/25
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- LSG Baden-Württemberg, 15.04.2025 - L 7 SO 2315/23
Querverweise
Auf § 132 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)