Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a) |
(1) 1Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. 2Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 3Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 4Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 5Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 6Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 7Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.
(2) 1Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 2Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 |
einrichtungen § 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren § 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutz-
impfungen in Apotheken § 132kVertrauliche Spurensicherung § 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungs-
ermächtigung § 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus § 133Versorgung mit Krankentransport-
leistungen § 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheits-
anwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungs-
ermächtigung § 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
Rechtsprechung zu § 132 SGB V
241 Entscheidungen zu § 132 SGB V in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG
- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2015 - L 11 KR 303/15
Ordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages gem. §§ 132 , 132a SGB V durch ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2023 - L 16 KR 386/21
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R
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- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 3009/18
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- FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 448/20
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- LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von ...
Querverweise
Auf § 132 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)