Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.
(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
| 1. | die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und | |
| 2. | für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind. |
2§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. 4Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) 1Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(4) 1Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(5) 1Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3Für tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. 4Satz 3 gilt auch für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. 5Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 6Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 7Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 8Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Auswirkungen der Sätze 3 und 4 insbesondere auf die Höhe der vereinbarten Vergütungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, die Entwicklung der Personalkosten und der tarifbedingten Vergütungssteigerungen im Verhältnis zur nach § 71 Absatz 3 festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate, die wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen sowie die Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten vor. 10Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht dem Deutschen Bundestag zu.
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.
(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
2Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. 3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. 4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. 5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 24.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
| 19.03.2022 | Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen | 18.03.2022 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 29.10.2020 | Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) | 23.10.2020 | |
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.07.2011 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 108Zugelassene Krankenhäuser § 108aKrankenhaus-
gesellschaften § 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110aQualitätsverträge § 111Versorgungsverträge mit Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen § 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs-
und Vergütungs-
vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungs-
ermächtigung § 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitations-
einrichtungen § 111dAusgleichszahlungen an Vorsorge-
und Rehabilitations-
einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-
CoV-
2, Verordnungs-
ermächtigung § 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhaus-
behandlung § 112aEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhaus-
behandlung § 113Qualitäts-
und Wirtschaftlichkeits-
prüfung der Krankenhaus-
behandlung § 114Landesschiedsstelle
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Rechtsprechung zu § 111 SGB V
487 Entscheidungen zu § 111 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 23/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16
UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL
- FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2024 - 8 K 8202/22
Zur Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Rehabilitationsdienste und ...
- BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 30.07.2024 - L 10 KR 96/18
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Nichterforderlichkeit der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 09.07.2024 - L 10 KR 172/20
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - besondere Einrichtung iSd § 17b Abs ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 7 S 2689/99
Erstattungsanspruch des erstleistenden Sozialleistungsträgers
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger ...
- BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02
Querverweise
Auf § 111 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 23 (Medizinische Vorsorgeleistungen)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 75a (Förderung der Weiterbildung)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 111a (Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen)
§ 111b (Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung)
§ 111c (Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen)
§ 111d (Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 116 (Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte)
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 137d (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
- Telematikinfrastruktur
- Finanzierung und Kostenerstattung
- § 381 (Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 149 (Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung)