Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
(2) 1Die Verträge regeln insbesondere
1. | die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der | ||
a) | Aufnahme und Entlassung der Versicherten, | ||
b) | Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen, | ||
2. | die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, | ||
3. | Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, | ||
4. | die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, | ||
5. | den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege, | ||
6. | das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1. |
2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
(4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 108Zugelassene Krankenhäuser § 108aKrankenhaus-
gesellschaften § 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern § 110aQualitätsverträge § 111Versorgungsverträge mit Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen § 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen § 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs-
und Vergütungs-
vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge-
oder Rehabilitations-
einrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungs-
ermächtigung § 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitations-
einrichtungen § 111dAusgleichszahlungen an Vorsorge-
und Rehabilitations-
einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-
CoV-
2, Verordnungs-
ermächtigung § 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhaus-
behandlung § 113Qualitäts-
und Wirtschaftlichkeits-
prüfung der Krankenhaus-
behandlung § 114Landesschiedsstelle
Rechtsprechung zu § 112 SGB V
1.376 Entscheidungen zu § 112 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 14/22 R
Ist die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in einem Landesvertrag nach § 112 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - L 11 KR 637/20
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - L 11 KR 637/20
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 38/22 R
Ist die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in einem Landesvertrag nach § 112 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 5 KR 903/20
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 5 KR 903/20
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 5/22 R
Ist die Vereinbarung einer zeitlich begrenzten Aufrechnungsmöglichkeit in einem ...
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 32/21 R
Ist die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in einem Landesvertrag nach § 112 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 24.06.2021 - L 1 KR 2/21
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots ...
- SG Hamburg, 23.11.2020 - S 21 KR 1590/19
Krankenversicherung - Krankenhaus - Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots im ...
- LSG Hamburg, 24.06.2021 - L 1 KR 2/21
- BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 42/22 R
Ist die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes in einem Landesvertrag nach § 112 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - L 5 KR 752/20
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - L 5 KR 752/20
§ 112 SGB V in Nachschlagewerken
- § 112 SGB V wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Krankenhaussozialdienst
Querverweise
Auf § 112 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 136b (Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 303 (Ergänzende Regelungen)