Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43c) |
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. | diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, | |
2. | nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, | |
3. | die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, | |
4. | ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und | |
5. | sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist. |
(2) 1Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. 2Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) 1Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) 1Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
und Verbandmittel, Verordnungs-
ermächtigung § 31aMedikationsplan § 31bReferenzdatenbank für Fertigarzneimittel § 31cBeleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene § 32Heilmittel § 33Hilfsmittel § 33aDigitale Gesundheits-
anwendungen § 34Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel § 35Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel § 35aBewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungs-
ermächtigung § 35bKosten-Nutzen-
Bewertung von Arzneimitteln § 35cZulassungs-
überschreitende Anwendung von Arzneimitteln § 36Festbeträge für Hilfsmittel § 37Häusliche Krankenpflege § 37aSoziotherapie § 37bSpezialisierte ambulante Palliativversorgung § 37cAußerklinische Intensivpflege § 38Haushaltshilfe § 39Krankenhaus-
behandlung § 39aStationäre und ambulante Hospizleistungen § 39bHospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen § 39cKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit § 39dFörderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator § 39eÜbergangspflege im Krankenhaus § 40Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 41Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter § 42Belastungserprobung und Arbeitstherapie § 43Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation § 43aNichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen § 43bNichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfach-
behinderungen § 43cZahlungsweg
Rechtsprechung zu § 27a SGB V
450 Entscheidungen zu § 27a SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 16.03.2023 - L 4 KR 384/22
Krankenversicherung, Krankenkasse, Kostenerstattung, Leistungen, Erkrankung, ...
- BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R
Krankenversicherung - kein Anspruch eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares auf ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 19.08.2020 - L 20 KR 412/19
Krankenversicherung: Kein Anspruch auf künstliche Befruchtung lesbischer ...
- LSG Bayern, 19.08.2020 - L 20 KR 412/19
- BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 7/19 R
Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung als ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 94/18
Künstliche Befruchtung als eingeschränkte Satzungsleistung
- SG Augsburg, 30.01.2018 - S 6 KR 537/17
Kostenerstattung des Eigenanteils für künstliche Befruchtung
- LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 94/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 - 6 B 11.22
Bundesbeamter; Beihilfe; private Krankenversicherung (PKV); Aufwendungen für eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 14.11.2018 - 2 K 2247/16
Beihilfeleistungen bei der künstlichen Befruchtung
- VG Potsdam, 14.11.2018 - 2 K 2247/16
- BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19
Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 27a SGB V
14.03.2007 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 350 |
Querverweise
Auf § 27a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73 (Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung)
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 92 (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 112 (Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 121a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen)