Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43c) |
(1) 1Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. 2Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. 3Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Rechtsprechung zu § 37a SGB V
25 Entscheidungen zu § 37a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 21/08 R
Krankenversicherung - Soziotherapie - Dreijahreszeitraum - Leistungsgrenze
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2008 - L 11 KR 1171/08
Krankenversicherung - Soziotherapie - Anspruch je Krankheitsfall in ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2008 - L 11 KR 1171/08
- SG Dresden, 30.04.2009 - S 18 KR 662/06
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Soziotherapie für einen Schwerbehinderten ...
- SG Duisburg, 15.09.2015 - S 48 SO 417/12
Übernahme von Kosten des ambulant betreuten Wohnens bei Vorliegen einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13
Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 1960/09
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütungsanspruch des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - L 9 KR 504/08
Stationäre Krankenhausbehandlung - Abgrenzung zu stationärer ...
- BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 23/01 R
Krankenversicherung - Heilmittel - Umkleiden - An- bzw Auskleiden - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin, 25.07.2001 - L 9 KR 125/99
Gewährung einer Assistenz beim Bekleiden und Entkleiden und beim Duschen ...
- LSG Berlin, 25.07.2001 - L 9 KR 125/99
Querverweise
Auf § 37a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung)
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132b (Versorgung mit Soziotherapie)
- Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- § 140a (Besondere Versorgung)