Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c)   
   Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze (§§ 61 - 62a)   
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§ 61 SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html)
§ 61 SGB V
§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html)
§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
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§ 61
Zuzahlungen

1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. 3Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. 4Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz)23.10.2020BGBl. I S. 2220

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Querverweise

Auf § 61 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
          § 23 (Medizinische Vorsorgeleistungen)
          § 24 (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 31 (Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung)
            § 32 (Heilmittel)
            § 33 (Hilfsmittel)
            § 37 (Häusliche Krankenpflege)
            § 37a (Soziotherapie)
            § 37c (Außerklinische Intensivpflege)
            § 38 (Haushaltshilfe)
            § 39 (Krankenhausbehandlung)
            § 39e (Übergangspflege im Krankenhaus)
            § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
            § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
        Fahrkosten
          § 60 (Fahrkosten)
     
      Finanzierung
        Verwendung und Verwaltung der Mittel
          § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)
Was ist das?

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