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   OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - I-15 U 17/21   

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OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - I-15 U 17/21 (https://dejure.org/2021,18770)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2021 - I-15 U 17/21 (https://dejure.org/2021,18770)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. April 2021 - I-15 U 17/21 (https://dejure.org/2021,18770)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Eigenbeteiligung bei Schutzmasken durch Apotheken keine Wettbewerbsverletzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 374

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2017, 95 Rn. 21 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem von den Parteien im vorliegenden Verfahren erörterten Urteil vom 01.12.2016 (Az.: I ZR 143/15; GRUR 2017, 641 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln) entschieden, dass die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in §§ 33 Abs. 8, 61 SGB V keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind.

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln" (GRUR 2017, 641) entschieden hat, sind die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlicher Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8, 61 SGB V keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

    Auf diese Weise sollen sie zur Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 25).

    Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 26).

    Nichts anderes gilt für Regelungen des Sozialrechts, die lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems erhalten sollen (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 27).

    Sie dient vielmehr lediglich dazu, die finanzielle Absicherung der Gesundheitsvorsorge zu erhalten, also - vergleichbar einer steuerrechtlichen Vorschrift - eine hoheitliche Aufgabe wirtschaftlich sicherzustellen (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 28).

    Wie bereits erwähnt, sollen beispielsweise durch die Regelung zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8 SGB V die Versicherten zu erhöhter Eigenverantwortung angehalten werden, um das Ausgaben- und Preisbewusstsein der Versicherten zu stärken und dadurch einen überhöhten Verbrauch von Arzneimitteln verhindern (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 28, 48 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Ebenso wie die Leistungserbringer nach § 33 Abs. 8 SGB V bei der Abgabe von Hilfsmitteln nicht verpflichtet sind, die Zuzahlung der gesetzlich Versicherten einzuziehen (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 42 ff. - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln), sind die Apotheken bei der Abgabe von Schutzmasken gemäß § 4 Abs. 2 SchutzmV nicht nach § 6 SchutzmV verpflichtet, die Eigenbeteiligung der anspruchsberechtigten Personen einzuziehen.

    Ist dem so, handelt es sich bei der Eigenbeteiligung - nicht anders als bei Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 8 SGB V (vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 46 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln) - um einen ihr zustehenden Betrag, der einen Teil ihrer "Gesamtvergütung" ausmacht.

    Die Absicht, das Verhalten der anspruchsberechtigten Personen durch eine Eigenbeteiligungspflicht zu steuern, begründet aber kein Verbot gegenüber der Apotheke, auf die Einziehung der Eigenbeteiligung zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 48 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG gilt dieses grundsätzliche Verbot auch bei der Werbung für Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 13 - Sx & Mx; GRUR 2015, 504 Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille; GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 27 - xxx; GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; GRUR 2019, 203 Rn. 16 - Versandapotheke).

    DieRegelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, GRUR 2019, 203 Rn. 16 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - yyy-Gutschein, jew. m. w. Nachw.).

    Danach sind Rabatte jeder Art für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 40 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Weiteren Voraussetzungen unterliegen Barrabatte für Medizinprodukte nicht (BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 41 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Der Verzicht der Apotheke auf die Eigenbeteiligung nach § 6 Satz 1 SchutzmV kann insoweit nicht anders beurteilt werden als der Verzicht auf dieZuzahlung nach § 33 Abs. 8 SGB V (dazu BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 39 ff. -Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Zum einen kann der Anwendungsbereich dieser Ausnahme zu einer Marktverhaltensregelung durch Regelungen, die keine Marktverhaltensregelungen sind, von vornherein nicht beschränkt werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 42 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07

    Zweckbetrieb

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

    Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2017, 95 Rn. 21 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    DieRegelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, GRUR 2019, 203 Rn. 16 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - yyy-Gutschein, jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG gilt dieses grundsätzliche Verbot auch bei der Werbung für Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 13 - Sx & Mx; GRUR 2015, 504 Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille; GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).
  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 27 - xxx; GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; GRUR 2019, 203 Rn. 16 - Versandapotheke).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG gilt dieses grundsätzliche Verbot auch bei der Werbung für Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 13 - Sx & Mx; GRUR 2015, 504 Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille; GRUR 2017, 641 Rn. 34 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).
  • OLG Stuttgart, 06.08.2020 - 2 W 23/20

    Brillen für Corona-Helden - Unlauterer Wettbewerb eines Augenoptikers durch die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Dem steht nicht entgegen, dass die Gewährung eines unentgeltlichen Medizinprodukts grundsätzlich nicht als hundertprozentiger Geldrabatt angesehen werden kann, weil die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG bei einem reinen Werbegeschenk nicht anzuwenden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.08.2020 - 2 W 23/20, GRUR-RS 2020, 19707 Rn. 33 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GRUR 2017, 95 Rn. 21 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2021 - 6 W 15/21
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Regelung zur Leistung einer Eigenbeteiligung anspruchsberechtigter Personen in § 6 Satz 1 SchutzmV nicht als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG anzusehen (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2021 - 6 W 15/21, GRUR-RS 2021, 5677 Rn. 11 ff. - kostenlose Schutzmaskenabgabe).
  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
    Das OLG Brandenburg hat bzgl. einer Publikumswerbung angenommen, dass die Übernahme eines Eigenanteils von 2, 00 ? für die Abnahme von sechs Schutzmasken, also 0, 33 ? je Schutzmaske, die Schwelle, bis zu der eine geringwertige Kleinigkeit angenommen werden könne, nicht überschreite (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2021, 392, juris Rn. 15; offenlassend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 374, juris Rn. 54).
  • OLG Nürnberg, 30.09.2021 - 3 U 2128/21

    Unzulässiger Verzicht auf Eigenbeteiligung bei der Abgabe von FFP2-Schutzmasken

    Der Verfügungsbeklagte nahm insoweit Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen, insbesondere in Erwiderung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Darlegungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2021, Az. 15 U 17/21 (Anlage BK 1), in welchem umfassend herausgearbeitet worden sei, dass es sich bei § 6 SchutzmV nicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handele.

    Das Ziel einer möglichst schnellen und flächendeckenden Versorgung der vulnerablen Personengruppen wird nach Ansicht des Senats nicht lediglich durch die mengenmäßig kontingentierte Abgabe von zweimal sechs Schutzmasken innerhalb zweier aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten erreicht (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 374).

  • FG Niedersachsen, 12.10.2023 - 5 K 45/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    dd) Auch wenn der Anspruch auf Abgabe von Schutzmasken nach § 2 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland nur im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken von den Apotheken zu erfüllen gewesen und die Apotheken insoweit zu einer Abgabe von Schutzmasken nicht verpflichtet gewesen waren (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2021 I-15 U 17/21 , GRUR-RR 2021, 374), ist es zur Überzeugung des Senats wirklichkeitsfremd, dass Apotheken in Deutschland zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in der Phase 1 tatsächlich keine Schutzmasken an die nach § 1 SchutzmV anspruchsberechtigten Personen abgegeben haben.
  • FG Niedersachsen, 03.08.2023 - 5 K 136/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    dd) Auch wenn der Anspruch auf Abgabe von Schutzmasken nach § 2 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland nur im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken von den Apotheken zu erfüllen gewesen und die Apotheken insoweit zu einer Abgabe von Schutzmasken nicht verpflichtet gewesen waren (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2021 I-15 U 17/21 , GRUR-RR 2021, 374), ist es zur Überzeugung des Senats wirklichkeitsfremd, dass Apotheken in Deutschland zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in der Phase 1 tatsächlich keine Schutzmasken an die nach § 1 SchutzmV anspruchsberechtigten Personen abgegeben haben.
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